§1 Name, Sitz und Zugehörigkeit
(1) Der Verein führt den Namen „Christlicher Verein Junger Menschen
Heiningen e.V.“ (abgekürzt CVJM Heiningen e.V.).
(2) Sitz des Vereins ist Heiningen.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm eingetragen.
(4) Der Verein ist dem CVJM-Landesverband Württemberg e.V. im
Evang. Jugendwerk in Württemberg und dadurch auch dem CVJM-Gesamtverband
e.V. und dem Weltbund der CVJM angeschlossen.
(5) Eine Änderung der Satzung oder im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der
Verein unverzüglich dem Evangelischen Jugendwerk in Württemberg an.
§2 Zweck des Vereins
(1) Der CVJM Heiningen e.V. gründet sich auf Jesus Christus, wie er uns im
Neuen Testament bezeugt wird. Die Mitglieder des CVJM Heiningen
e.V. versuchen, nach diesem Bekenntnis zu leben. Die Arbeit des CVJM
geschieht auf der Grundlage der Pariser Basis des Weltbundes der CVJM
und der Zusatzerklärung des CVJM-Gesamtverbandes in Deutschland:
„Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche
jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach
der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem
Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten
wollen, das Reich ihres Meisters unter jungen Männern auszubreiten.
Keine an sich noch so wichtige Meinungsverschiedenheit über
Gegenstände, die diesem Zwecke fremd sind, sollte die Eintracht
brüderlicher Beziehungen der verbundenen Vereine stören.“ (Paris 1855)
„Die CVJM sind als eine Vereinigung junger Männer entstanden. Heute
steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und
Mädchen aus allen Völkern, Konfessionen und sozialen Schichten bilden
die weltweite Gemeinschaft im CVJM. Die Pariser Basis gilt heute im
CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. für die Arbeit mit allen jungen
Menschen.“ (Kassel 1985/2002)
(2) Der Verein wendet sich an alle Mädchen und Jungen, Frauen und Männer
unabhängig von Konfessionen und sozialen Schichten. Die Arbeit des
Vereins beschränkt sich nicht nur auf seine Mitglieder, sondern ist auch auf
außerhalb des Vereinslebens stehende Personen gerichtet. Als regionale
Gliederung des Evangelischen Jugendwerks in Württemberg betreibt der
CVJM Heiningen e.V. mit seinen Gruppen, Kreisen, Angeboten, Aktionen,
Projekten und Einrichtungen nach § 1 außerschulische Jugendbildung
gemäß § 4 des Jugendbildungsgesetzes des Landes Baden-Württemberg
und ist damit anerkannter Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 des
achten Buches, Sozialgesetzbuch, Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG).
(3) Der Würde jedes Menschen kommt dabei ein besonderer Schutz zu. Die
Mitarbeitenden sind sich ihrer besonderen Verantwortung gegenüber
Kindern, Jugendlichen sowie erwachsenen Schutzbefohlenen bewusst.
(4) Der CVJM Heiningen e.V. arbeitet vertrauensvoll mit der Evangelischen
Kirchengemeinde Heiningen, dem Evangelischen Jugendwerk Bezirk
Göppingen und anderen Jugendorganisationen zusammen. Im Einzelnen
erfüllt der Verein seine Aufgaben durch:
(a) die Verkündigung von Gottes Wort, Beschäftigung mit der Bibel,
Gebets- und Gesprächskreise und Evangelisationen
(b) Bildungsprogramme für Kinder, Jugendliche und Erwachsene
(c) seine Angebote und Veranstaltungen in Sport, Spiel und Musik,
Fahrten, Freizeiten, Seminare, Outdoorveranstaltungen, Gruppenabende,
Vorträge und Informationsveranstaltungen
(d) Interessengruppen sportlicher, musischer und kreativer Art
(e) seine Projekte, Kooperationen mit Trägern der Bildungsarbeit (z.B. mit
der Schule)
(f) Schulung, Aus- und Weiterbildung, Betreuung und Beratung von
ehrenamtlich Mitarbeitenden
(g) Unterstützung der CVJM-Weltdienstarbeit und vergleichbaren
gemeinnützigen Organisationen.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige,
mildtätige, religiöse und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
(5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch und
auch keine Teilhaberrechte auf das Vereinsvermögen.
(6) Tätigkeiten im Dienst des Vereins dürfen nach Maßgabe des Ausschusses
unter Beachtung von Abs. 1 bis 5 vergütet werden. Auslagen, die durch die
Tätigkeit am Verein entstehen, können auch pauschaliert erstattet werden,
sofern es die gültige Steuergesetzgebung erlaubt.
(7) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Bei Bedarf können Vereinsämter
im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich
auf der Grundlage eines Dienstvertrags oder gegen Zahlung einer
Aufwandsentschädigung nach §3, Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die
Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand.
Gleiches gilt für den Vertragsinhalt und die Vertragsbeendigung.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Sie
können ihre Mitgliedschaft schriftlich beantragen, wenn sie bereit sind, die
Satzung des Vereins anzuerkennen. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand.
(2) Kinder und Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres können nur
mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertretung Mitglied werden.
(3) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind Mitglieder mit
der Vollendung des 14. Lebensjahres. Sie erwerben damit die rechtliche
Stellung von Vereinsmitgliedern im Sinne der §§ 32 ff des BGB.
(4) Das Stimmrecht von natürlichen Personen kann immer nur
höchstpersönlich wahrgenommen werden.
(5) Das Stimmrecht von juristischen Personen kann durch Delegierte
wahrgenommen werden. Delegierte können das Stimmrecht nur für
jeweils ein Mitglied ausüben.
(6) Das Stimmrecht minderjähriger Mitglieder ist nicht auf ihre gesetzliche
Vertretung übertragbar.
(7) Mitarbeitende unserer Gruppen sind während ihrer aktiven Tätigkeit
Mitglieder kraft Amtes. Die Mitgliedschaft kraft Amtes endet automatisch
mit Beendigung der Tätigkeit. Sie haben die vollen Rechte und Pfl ichten
eines ordentlichen Mitgliedes.
(8) Zum Ehrenmitglied kann durch den Ausschuss ernannt werden, wer sich
um den Verein besonders verdient gemacht hat.
(9) Die Mitgliedschaft endet:
(a) durch freiwilligen Austritt, der dem Verein gegenüber schriftlich
erklärt werden muss
(b) durch Tod oder Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person
(c) durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz
zweifacher ordnungsgemäßer Mahnung mit seinen Mitgliedsbeiträgen
drei Jahre im Rückstand ist.
(d) durch Ausschluss, wenn das Mitglied der Satzung des Vereins zuwider
handelt oder durch Äußerungen oder Handlungen den Verein schädigt.
Ein Ausschluss kann nur nach vorheriger mündlicher Anhörung durch
den Vorstand erfolgen.
(10) Der Ausschluss ist unter der dem Verein zuletzt vom Mitglied benannten
Anschrift diesem schriftlich mitzuteilen.
(11) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen
alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende
Verpfl ichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere
ausstehende Beitragspfl ichten, bleiben hiervon unberührt.
(12) Die für die Verwaltung eines Vereinsmitgliedes benötigten Personaldaten
des Mitglieds werden mittels EDV erfasst und nur vom Verein verwendet
und grundsätzlich nicht weitergegeben.
§5 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Beitragsregelung werden durch
die Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Die Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge und Fälligkeit bestimmt der
Vorstand durch Beschluss.
(3) Im Bedarfsfall kann Mitgliedern auf Antrag der Beitrag ganz oder teilweise
durch den Vorstand erlassen werden.
(4) Mitarbeitende unserer Gruppen sind als Mitglieder kraft Amtes von der
Beitragspfl icht befreit.
§6 Gliederung
(1) Der CVJM Heiningen e.V. hat verschiedene Arbeitsbereiche,
Untergliederungen und Einrichtungen.
(2) Der Vorstand legt diese fest oder kann diese jederzeit ändern. Neue Formen
der Arbeit und Strukturen, soweit sie der Satzung entsprechen, können
hinzugefügt werden.
(3) Zur Förderung der Vereinsarbeit können Freundeskreise gebildet werden.
§7 Organe
(1) Die Organe des Vereins sind:
(a) die Mitgliederversammlung (§ 8)
(b) der Ausschuss (§ 9)
(c) der Vorstand (§ 10)
§8 Mitgliederversammlung
(1) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt spätestens zwei
Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung
durch den Vorstand in schriftlicher Form. Der Vorsitz sollte möglichst im
ersten Kalenderhalbjahr diese Mitgliederversammlung einberufen. Zu
weiteren Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einladen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss fristgerecht nach
Abs. 1 einberufen werden, wenn der Vorstand dies beschließt oder 1/4 der
stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich
gegenüber dem Vorstand beantragen.
(3) Aufgaben der Mitgliederversammlung:
(a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenführung
(b) Beratung und Entscheidung auf Antrag über Schwerpunkte und
grundsätzliche Fragen der Jugend- und Vereinsarbeit
(c) Erteilung von Arbeitsaufträgen zu bestimmten Veranstaltungen oder
Vorhaben an den Vorstand
(d) Beratung und Beschluss über Anträge, die mindestens sieben Tage
vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitz eingereicht
werden müssen
(e) Beschluss von Satzungsänderungen
(f) Beschluss über den Rechnungsabschluss
(g) Entlastung der Kassenführung, nachdem die Jahresabrechnung
durch die Rechnungsprüfung für richtig befunden wurde
(h) Entlastung des Vorstandes
(i) Wahl des Vorstandes (§ 10 Abs. 3), der den Verein nach § 26 Abs. 2 BGB
gerichtlich und außergerichtlich vertritt
(j) Wahl der Ausschussmitglieder (§ 9 Abs. 2), die nicht nach § 7 Abs. 3 (k)
gesondert gewählt werden
(k) Wahl der Kassenführung und der Schriftführung
(l) Wahl der zwei Rechnungsprüfenden
(m) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
(n) Wesentliche Entscheidungen, die das Vereinsvermögen betreffen
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen
wurde. § 12 Abs. 1 a bleibt unberührt.
(5) Beschlüsse werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher
Mehrheit gefasst. Enthaltungen sind nicht mitzuzählen.
(6) Die Wahl der Vorstands- und Ausschussmitglieder erfolgt durch schriftliche
Stimmabgabe oder durch Akklamation. Sollte ein Mitglied den Antrag
auf schriftliche Stimmabgabe stellen, so wird diese durchgeführt. Der
Stimmzettel soll so viele Namen enthalten als Personen zu wählen
sind. Jeder Name darf nur einmal auf dem Stimmzettel stehen.
Enthält ein Stimmzettel Namen nicht wählbarer Personen oder geht aus
dem Namen nicht eindeutig hervor, um welche Personen es sich handelt,
so ist der betreffende Stimmzettel nur hinsichtlich dieser Namen ungültig.
Stimmzettel, die weniger als die erforderliche Zahl von Namen enthalten,
sind insoweit gültig, als sie Namen wählbarer Personen enthalten. Bei
Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. Die Vorstandsmitglieder
des Vorstandes (§ 10 Abs. 1) werden in gesonderten Wahlgängen gewählt.
Die Wahl des Vorsitzes und seiner Stellvertretung erfolgt abwechselnd im
versetzten Rhythmus.
(7) Über die in der Mitgliederversammlung geführten Verhandlungen und
gefassten Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitz und der
Schriftführung zu unterschreiben ist.
§9 Ausschuss
(1) Der Ausschuss leitet den Verein.
(2) Der Ausschuss besteht aus mindestens sechs über 16 Jahre alten gewählten
Mitgliedern des Vereins. Mindestens 1/4 der zur Wahl stehenden Personen
sollen als verantwortliche Mitarbeitende in der Kinder-, Jugend- oder
Erwachsenenarbeit tätig sein.
(3) Außerdem gehören dem Ausschuss an:
(a) die Vorstandsmitglieder
(b) (wenn vorhanden) die hauptamtlich Mitarbeitenden mit
Arbeitsschwerpunkt im CVJM
(4) Durch Beschluss des Ausschusses können auch andere Personen oder
Vertretungen von Kooperationspartnern (§ 2 Abs. 3) vorübergehend oder
dauernd ohne Stimmrecht zu den Sitzungen beigezogen werden.
(5) Der Ausschuss kann bis zu drei Mitglieder mit Stimmrecht bis zur nächsten
Wahl zuwählen, wenn wichtige Aufgabengebiete des CVJM nicht vertreten
sind.
(6) Die Mitglieder des Ausschusses werden auf die Dauer von zwei Jahren
durch die Mitgliederversammlung gewählt.
(7) Die in § 9 Abs. 3 (b) genannten Personen sind nicht wählbar.
(8) Scheidet im Laufe der Amtszeit ein Ausschussmitglied aus dem Ausschuss
aus, so tritt dasjenige Vereinsmitglied, welches bei der letzten Wahl
die höchste Stimmenzahl von den nicht in den Ausschuss gewählten
Mitgliedern erhalten hat, auf die Dauer der Amtszeit des Ausgeschiedenen
an dessen Stelle. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann der Ausschuss
aus seiner Mitte eine Person bestimmen, welche die Geschäfte bis zur
Neuwahl durch die Mitgliederversammlung wahrnimmt.
(9) Die Ausschusssitzungen sind in der Regel öffentlich und sollen durch das
Mitteilungsorgan des Vereins bekanntgegeben werden.
(10) Der Ausschuss ist vor allem zuständig für:
(a) die Umsetzung der Ziele und Ausrichtungen des Vereins gemäß § 2
(b) die Jahresplanung
(c) die Mitwirkung bei der Berufung der verantwortlichen Mitarbeitenden
der einzelnen Gruppen
(d) die Verwaltung des Vermögens und für Bauvorhaben
(e) die Vorbereitung der Anträge an die Mitgliederversammlung
(11) Der Ausschuss wird mindestens viermal jährlich vom Vorsitz unter Angabe
der Tagesordnung schriftlich einberufen. Er muss außerdem einberufen
werden, wenn mindestens 1/4 seiner Mitglieder dies verlangt.
(12) Beschlussfähig ist der Ausschuss bei Anwesenheit der Hälfte
seiner stimmberechtigten Mitglieder, darunter der Vorsitz oder die
Stellvertretung. Zum Ausschluss eines Mitgliedes des Vereins ist die
3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Ausschuss- oder Vorstandsbeschlüsse können auch im schriftlichen
Umlaufverfahren oder mittels digitaler Medien herbeigeführt werden.
(13) Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder gefasst.
(14) Über die Verhandlungen des Ausschusses wird ein Protokoll geführt.
(15) Zur Leitung einer Gruppe oder Arbeitsbereichs (§ 6) des CVJM bedarf eine
Person oder ein Team der Zustimmung des Ausschusses.
(16) Im Bedarfsfall ernennt der Ausschuss hauptamtlich Mitarbeitende und
regelt deren Rechts- und Berufsverhältnisse sowie die Anstellung im
Verein. Der Vorstand regelt die Dienst- und Fachaufsicht.
(17) Der Ausschuss kann sich oder dem Vorstand eine Geschäftsordnung und
einen Geschäftsverteilungsplan geben.
(18) Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern des
Vereins.
(19) Der Ausschuss ernennt Ehrenmitglieder des Vereins.
§10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden, seinem
Stellvertreter oder seiner Stellvertreterin, dem Kassenführer oder der
Kassenführerin und dem Schriftführer oder der Schriftführerin. Sie müssen
volljährig sein.
(2) Die Geschäftsführung steht dem Vorsitz und der Stellvertretung zu.
Vorsitz und Stellvertretung vertreten den Verein je allein gerichtlich und
außergerichtlich (§26 Abs. 2 BGB).
(3) Die Mitglieder des Vorstandes (§ 10 Abs. 1) werden auf die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die meisten
Stimmen auf sich vereinigt. Wiederwahl ist möglich. Nach
Ablauf der Wahlperiode bleiben diese bis zur Neuwahl im Amt.
Das Recht der Mitgliederversammlung, mit der Mehrheit ihrer Mitglieder
während der Amtszeit des Vorstandes (§ 9 Abs. 2) Vorstandsmitglieder
neu zu wählen, bleibt unberührt. Einzelne Vorstandsmitglieder
können abgewählt werden. Dazu bedarf es einer 2/3-Mehrheit der
Mitgliederversammlung.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, dann kann der Ausschuss aus seiner
Mitte eine Person bestimmen, welche die Geschäfte bis zur Neuwahl
wahrnimmt.
(5) Der Vorsitz oder eine vom Vorstand beauftragte Person leitet die
Mitgliederversammlungen und die Ausschusssitzungen.
(6) Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlungen und die
Ausschusssitzungen vor.
(7) Der Vorstand verwaltet den Verein und führt die laufenden Geschäfte und
ist für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und
des Ausschusses verantwortlich. Die Aufgabenverteilung zwischen den
Vorstandsmitgliedern regelt der Ausschuss.
(8) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag neuer Mitglieder.
(9) Der Vorstand ist zuständig für die Streichung von Mitgliedern aus der
Mitgliederliste.
(10) Über die Beschlüsse des Vorstandes wird ein Protokoll geführt.
§11 Rechnungsführung
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Kasse des Vereins wird von der gewählten Kassenführung geführt.
Mindestens einmal im Jahr werden die Kasse und die Rechnungen von
den gewählten Rechnungsprüfenden geprüft.
(3) Die verschiedenen Vereinsgruppen können zur Bestreitung laufender
Ausgaben eine eigene Kasse führen. Sie müssen dem geschäftsführenden
Vorstand Einblick in die Kassenführung gewähren und sind Teil der
Rechnungsprüfung.
(4) Alle von den Gruppen, Projekten oder Einrichtungen erworbenen oder
ihnen zugewendeten Gegenstände und Geldbeträge bleiben Eigentum
des Vereins.
(5) Zur Bestreitung der Kosten des Vereins dienen:
(a) die von der Mitgliederversammlung festgesetzten regelmäßigen
jährlichen Mitgliederbeiträge
(b) Opfer, Spenden, Zuschüsse
(c) Fördermittel und Projektgelder von Kooperationspartnern, Sponsoren
usw.
(d) Beiträge des Freundeskreises
§12 Satzungsänderung
(1) Die Ziele und Ausrichtung des Vereins gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung sind
von jeder Änderung ausgeschlossen. Ergänzende Formulierungen sind
möglich.
(2) Die übrige Satzung kann nur geändert werden, wenn mindestens 3/4 aller
Vorstandsmitglieder sowie 3/4 der weiteren Ausschussmitglieder und 3/4
der anwesenden Mitglieder in einer Mitgliederversammlung die Änderung
beschließen.
(3) Eine Änderung des Zwecks des Vereins darf nur im Rahmen von
gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken im Sinne von § 2
Abs. 1 der geltenden Steuergesetze erfolgen.
§13 Auflösung und Aufhebung
(1) Die Aufl ösung des Vereins erfolgt durch einen Beschluss der
Mitgliederversammlung. Die Aufl ösung ist beschlossen, wenn mindestens
3/4 aller Vorstandsmitglieder sowie 3/4 der weiteren Ausschussmitglieder
und 3/4 der anwesenden Mitglieder und mindestens die Hälfte aller
Mitglieder des Vereins zustimmen.
(2) Bei Aufl ösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das nach Bereinigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen
des Vereins an die Evangelische Kirchengemeinde Heiningen, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke der Jugendarbeit im Sinne der Satzung des CVJM
Heiningen zu verwenden hat. Findet zurzeit keine Jugendarbeit statt, so
hat sie es bis zur Bildung neuer Jugendarbeit im Sinne der Satzung des
CVJM Heiningen zu verwalten.
§14 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 9. März 2019
beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung vom 19. Januar 1974.